Handelsagenten oder Dienstnehmer
Achtung Haftungsfalle!
Auf reges Interesse bei Geschäftsherren und Handelsagenten stieß ein Vortrag in der Sparte Handel mit RA Dr. Gustav Breiter, der sich schon seit Jahren mit dem Thema befasst und zahlreiche Broschüren und Fachartikel dazu verfasst hat.
Hohe Lohnkosten und Lohnnebenkosten veranlassen immer wieder Unternehmer, Vertriebsmitarbeiter als selbständige Unternehmer heranzuziehen. Wer hat nicht schon von Fällen wie diesem gehört: ein Handelsagent wird teilweise in den Unternehmensbetrieb eingebunden. Er nimmt regelmäßig an Meetings teil, bekommt Kundentouren vorgegeben und bekommt die Spesen ersetzt. Außerdem geht man von der Provisionsregelung ab und bezahlt ihm ein Fixum. Als neue Berichtsformulare eingeführt werden, gibt auch der „Handelsagent“ diese Berichte wöchentlich im Unternehmen ab. Bei der Betriebsprüfung wird der Handelsvertreter als Dienstnehmer im Sinne des ASVG gewertet, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung werden samt Zinsen und Säumniszuschlägen nachverlangt.
In anschaulicher Weise stellte der Vortragende dar, was zu beachten ist, um dieser Gefahr aus dem Wege zu gehen. Sowohl im Arbeitsrecht als auch im Sozialversicherungsrecht erfolgt die Abgrenzung an Hand verschiedener Kriterien, die entweder für einen Dienstvertrag oder für einen Handelsagentenvertrag sprechen:
Für einen Dienstvertrag sprechen weitgehende Eingliederung in den Betrieb des Geschäftsherrn, umfangreiche Berichtspflichten, Vorgaben für Kundenbesuche, Erfordernis für Krankmeldung und Abstimmung des Urlaubes, Dienstauto, Fixum, Spesenersatz und Fehlen einer Vertretungsmöglichkeit.
Für einen Handelsvertrag sprechen ausschließliche erfolgsabhängige Entlohnung in Form der Provision ohne Fixum, keine Übernahme der Kosten des Geschäftsbetriebes des Handelsagenten durch den Geschäftsherrn, Berichtspflicht maximal monatlich, Vertretungsmöglichkeit und Möglichkeit zum Einsatz von Dienstnehmern, Zulässigkeit der Übernahme anderer Vertretungen sowie freie Zeiteinteilung.
Je nachdem, welche Kriterien überwiegen, wird der Vertrag entweder als Dienstvertrag oder Handelsagentenvertrag gewertet. An Hand konkreter Beispiele zeigte Dr. Breiter, wie bei der Vertragsgestaltung vorzugehen ist, um die ungewollte Einstufung als Dienstvertrag zu vermeiden. Viele Fragen und eine rege Diskussion nach dem Vortrag zeigten, dass hier die Sparte Handel ein interessantes, brennendes Thema angeschnitten hatte.
Rückfragehinweis:
Referat für Gewerberecht und Wirtschaftspolitik
Sparte Handel der Wirtschaftskammer Wien
Schwarzenbergplatz 14, A-1041 Wien
Dr. Erich Kulhanek
T 01 514 50-3441
E erich.kulhanek@wkw.at