Handelsagentenrecht - Praxisfragen
In der Praxis kommt es immer wieder zu Fragestellungen, die im Folgenden näher beleuchtet werden sollen
1. Steht ein Ausgleichsanspruch auch dann zu, wenn der Unternehmer den relevanten Betrieb(steil) verkauft bzw. den Produktbereich einstellt?
Im Fall des Verkaufs steht dem Handelsagenten nach der (deutschen) Rechtsprechung unter den sonstigen Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch zu. Es wird vermutet, dass sich seine Vermittlungsleistung, nämlich die Zuführung des Kundenstocks, im Kaufpreis werterhöhend ausgewirkt hat. Der Ausgleichsanspruch ist stets gegen den Vertragspartner, damit gegen den Veräußerer geltend zu machen. Im Fall einer Betriebseinstellung hingegen sind für den Unternehmer keine weiterwirkenden Vorteile mehr gegeben, die abzugelten wären.
2. Wie wirkt sich die Schwangerschaft einer Handelsagentin aus?
Nach dem Gesetz bleibt der Ausgleichsanspruch gewahrt, wenn der Handelsagent wegen Krankheit kündigt. Die Schwangerschaft ist einer Krankheit grundsätzlich nicht vergleichbar, da sie nur von vorübergehender Dauer ist, während das Gesetz eine längerfristige Verhinderung voraussetzt. Die Schwangerschaft stellt damit keinen begründeten Anlass für eine ausgleichswahrende Kündigung dar.
Die Handelsagentin muss für diese Zeit eben adäquaten Ersatz besorgen. Lediglich wenn ihr dies vertraglich untersagt sein sollte (und der Prinzipal nicht umzustimmen ist), liegt wohl ein begründeter Anlass für eine ausgleichswahrende Kündigung vor.
Obwohl die Schwangerschaft eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, wird von der Handelsagentin zu verlangen sein, den Prinzipal zeitgerecht über die Schwangerschaft zu informieren. Die einzuhaltende Frist kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Dabei ist das konkrete Interesse des Prinzipals zu berücksichtigen, sich auf den bevorstehenden Ausfall der Agentin einzustellen.
3. Der Hersteller hat den Markt über ein Handelsunternehmen beliefert, das in eigenem Namen verkauft hat. In weiterer Folge beliefert der Hersteller die Kunden, die er nunmehr von einem Handelsagenten betreuen lässt, direkt. Gelten die Kunden als Alt- oder Neukunden?
Die Antwort ist nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 83/97b eindeutig: Es kommt immer darauf an, ob die Kunden für den Prinzipal neu sind. Die Kunden sind dann neu, wenn vor der Tätigkeit des Handelsagenten keine konkrete Verkäufer/Käuferbeziehung zwischen dem Prinzipal und dem betreffenden Kunden bestanden hatte. Maßgebend ist bloß, dass die konkrete Kundenbeziehung erst durch den Handelsagenten verdienstlich, dh zumindest mitkausal, verursacht wurde. In diesem Fall gilt der Kunde ausgleichsrechtlich als Neukunde.
4. Ein Musterhaus des Herstellers von Fertigteilhäusern weist arge Mängel auf. Der Handelsagent hat dadurch Schwierigkeiten, diese Häuser zu vermitteln_ trotz Aufforderung bessert der Prinzipal die Mängel nicht aus. Steht dem HA nach dessen Kündigung ein Ausgleichsanspruch und/oder Schadenersatz zu?
Dem Handelsagenten steht kein Ausgleichsanspruch zu. Es liegt zwar ein begründeter Anlass für eine Eigenkündigung vor, die den Ausgleichsanspruch unberührt lassen würde. Aufgrund der zweifellos gegebenen Langlebigkeit von Fertigteilhäusern sind aber Folgegeschäfte des Prinzipals mit den betreffenden Kunden (nahezu) ausgeschlossen. Das Fertigteilhaus ist das klassische Beispiel für Langlebigkeit und dem damit verbundenen Entfall eines Ausgleichs.
Ein Schadenersatzanspruch ist kaum beweisbar. Der Unternehmer verhält sich zwar rechtswidrig, wenn er dem Handelsagenten die Verkaufstätigkeit (noch dazu trotz Aufforderung) erschwert. Der konkrete Schaden ist aber kaum messbar. Der Handelsvertreter müsste beweisen, dass und wie viele Kunden bei Mängelbehebung gekauft hätten.
5. Ein Vertriebsvertrag enthält die – klassische – Formulierung: 'Dieser Vertrag kann nur schriftlich abgeändert werden. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.' Ist eine mündliche oder schlüssige Vereinbarung nun wirksam oder nicht?
Eine nachträgliche mündliche oder schlüssige Vereinbarung ist trotz des ursprünglichen Formvorbehalts wirksam. Die Parteien können von der vereinbarten Form jederzeit einverständlich abgehen. Dies gilt auch dann, wenn für Änderungen des Schriftformerfordernisses wiederum Schriftlichkeit vereinbart war (vgl die mietrechtlichen Entscheidungen MietSlg. 26.063; 42.054).
Nichts anderes gilt für gleichzeitig getroffene und sogar für frühere Abreden. Die ebenso häufig anzutreffende Formulierung: 'Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden' ist wirkungslos, wenn Nebenabreden tatsächlich getroffen wurden (MietSlg. 34.125; 37.069). In der Praxis liegt der Sinn dieser (traditionellen) Vertragsklauseln, wenn überhaupt, nur darin, eine Art Anscheinsbeweis gegen das Vorliegen ergänzender Abreden zu schaffen, dh die Beweissituation des Gegners zu erschweren.
6. Ist die Teil- oder Änderungskündigung eines Handelsvertretervertrags zulässig?
Eine Teilkündigung ist nur dann zulässig, wenn diese Möglichkeit vertraglich vereinbart wurde (sog. Änderungsvorbehalt) oder wenn eine Zusatzvereinbarung, die selbstständig bestehen könnte (zB über die Übernahme eines weiteren Gebiets), gekündigt wird. Ein Ausgleichsanspruch besteht dann, soweit das Vertretungsgebiet verkleinert wird oder der Handelsagent sonst wie Kunden 'verliert' (zB durch Übertragung an einen anderen HA). Eine teilweise Produkteinschränkung oder eine Herabsetzung des Provisionssatzes ist keine solche ausgleichswahrende Teilbeendigung.
Eine Änderungskündigung führt dann zu einer ausgleichswahrenden Vertragsbeendigung, wenn der Vertragspartner das Offert nicht annimmt (und die Kündigung sozusagen gegen sich wirken lässt). Wird die Änderung hingegen akzeptiert, läuft der Vertrag zu den geänderten Bedingungen weiter. Für den Fall, dass das Gebiet verkleinert wird oder dem HA Kunden sonst wie entzogen werden, kann in dieser Änderung wiederum eine ausgleichspflichtige Teilbeendigung liegen.
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