Kündigung des Handelsvertreters aus begründetem Anlass

Der Handelsvertreter ist einer OGH-Entscheidung (8ObA5/04z vom 12. März 2004) zufolge nicht verpflichtet bereits bei der Kündigung anzugeben, dass er aus einem dem Unternehmer zurechenbaren Anlass kündigt, um seinen Ausgleichsanspruch zu wahren.

Der Unternehmer, der bisher auf Grund der Art der Vertragsbeendigung mit einer gewissen Sicherheit die Wahrscheinlichkeit der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches beurteilen konnte, muss daher bei jeder Kündigungsform mit der Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches durch den Handelsvertreter rechnen und entsprechende Rückstellungen bilden.

Für den Handelsvertreter bedeutet das, dass er den Kündigungsgrund unter Wahrung des Ausgleichsanspruches auch noch 'nachschießen' kann. Wichtig ist jedoch nach wie vor, dass der Handelsvertreter dem Unternehmer innerhalb eines Jahres nach Vertragsbeendigung mitteilen muss, dass er den Ausgleichsanspruch geltend macht.