Rechtsformzusatz nach UGB - Verpflichtung zur Änderung

Wer ist betroffen?

Für selbständig Erwerbstätige, die wegen der Art oder wegen des geringen Umfanges des Geschäftsbetriebes keine Personengesellschaft des Handelsrechtes (OHG, KG) gründen konnten, stand seit dem 1.1.1991 bis Ende 2006 die Rechtsform der Erwerbsgesellschaften (OEG bzw. KEG) zur Verfügung.

Im Zuge der Handelsrechtsreform (in Kraft seit 1.1.2007) wurde die Unterscheidung in OEG und OHG bzw. KEG und KG beseitigt. Erwerbsgesellschaften müssen bis spätestens Ende 2009 umfirmiert werden: eine OEG in die neue OG (Offene Gesellschaft) und die KEG in KG.

Auch bereits bis Ende 2006 protokollierte Einzelunternehmer haben bis spätestens Ende 2009 den Zusatz „eingetragene(r) Unternehmer(in)“ bzw. „e.U.“ im geschäftlichen Verkehr zu verwenden und im Firmenbuch eintragen zu lassen.

Welche Gebühren entstehen?
Für den Antrag beim Firmenbuchgericht sind bis Ende 2009 keine Gerichtsgebühren zu entrichten. Der Antrag auf Änderung bzw. Eintrag des Rechtsformzusatzes muss auch nicht beglaubigt werden – es reicht die Unterschrift von Gesellschaftern in vertretungsbefugter Anzahl.

Achtung!

Von der Gerichtsgebührenbefreiung nicht erfasst sind jedoch Anträge auf Änderungen der Firma, die über eine bloße Änderung des Rechtsformzusatzes hinausgehen sowie Anträge, die erst nach 2009 gestellt werden. Entspricht der Unternehmer der Verpflichtung nicht, werden ab 1.1.2010 keine weiteren Eintragungen in das Firmenbuch vorgenommen.

Musteranträge der Rechtsabteilung!

Die Rechtsabteilung der Wirtschaftskammer Wien hat nun Musteranträge auf Eintragung der Rechtsformzusatzänderung (OEG auf OG bzw. KEG auf KG) bzw. Eintragung des Rechtsformzusatzes „e.U.“ erstellt.

Diese Musteranträge erhalten Sie in der Abteilung für Rechts-, Gewerbe- und Umweltpolitik der Wirtschaftskammer Wien, Tel.: 514 50 DW 1276 bzw. per E-Mail rup@wkw.at.

Ist noch etwas offen geblieben? Wir unterstützen Sie gerne!