Schiedsgerichtsbarkeit - eine Alternative

Der wesentliche Vorteil der Schiedsgerichtsbarkeit sind individuelle Prozessgestaltung und weltweite Vollstreckbarkeit der Urteile.

Von Dr. Manfred Heider

Auch wenn Geschäftsbeziehungen meistens für beide Teile zufrieden stellend verlaufen, kann es doch hin und wieder dazu kommen, dass Meinungsverschiedenheiten auftreten und gelöst werden müssen. In erster Linie sind dazu die staatlichen Gerichte berufen. Aber es gibt dazu auch eine private Alternative: die Schiedsgerichtsbarkeit. Dabei wird die richterliche Entscheidungsgewalt durch eine zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung, dem Schiedsvertrag, an einen oder mehrere Schiedsrichter übertragen. Dazu ist jedoch erforderlich, dass die Parteien über den Gegenstand der Schiedsvereinbarung einen Vergleich schließen können. Dies ist nicht bei allen Rechtsgeschäften der Fall. So sind z.B. Dienstverhältnisse nur eingeschränkt schiedsfähig und familienrechtliche Beziehungen (z.B. Ehescheidungen) überhaupt nicht.

Zwei Verfahren

Bei der Schiedsgerichtsbarkeit unterscheidet man zwischen den so genannten Ad-hoc-Verfahren einerseits und der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit andererseits. Bei einem Ad-hoc-Verfahren müssen die Parteien selbst alle Maßnahmen treffen, die bei der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit von einer Schiedsinstitution, wie z.B. den ständigen Schiedsgerichten der Wirtschaftskammern besorgt werden. Dies betrifft z.B. die Zustellung von Schriftsätzen, das Inkasso der Verfahrenskosten, den Abschluss von Schiedsrichterverträgen mit den Schiedsrichtern, die Bereitstellung von Verhandlungsräumen, von Schriftführern und anderem Personal. Falls eine der Parteien mit der Benennung ihres Schiedsrichters säumig ist, oder wenn sich die Parteien nicht auf einen Einzelschiedsrichter einigen können, nimmt die Schiedsinstitution die Ersatzbestellung vor. Sie entscheidet auch über Anträge auf Ablehnung oder Amtsenthebung von Schiedsrichtern. Im Falle der Ad-hoc Schiedsgerichtsbarkeit sind für diese Aufgaben die staatlichen Gerichte zuständig, es kann jedoch auch eine so genannte 'Benennende Stelle' vereinbart werden, welche die oben genannten Entscheidungen zu treffen hat. Dabei handelt es sich in der Praxis meistens wieder um Schiedsinstitutionen, sodass die Grenzen fließend sind.

Individuellere Gestaltung

Da die meisten Bestimmungen der österreichischen Zivilprozessordnung im Schiedsverfahren nicht anwendbar sind, können die Schiedsrichter einen Prozess viel individueller gestalten, als dies den staatlichen Gerichten möglich ist. Die institutionellen Schiedsgerichte haben zusätzlich noch Verfahrensregeln in Geltung gesetzt, die sich aber auf grundlegende Vorschriften beschränken und die Flexibilität des Verfahrens nicht einschränken. Für Ad-hoc-Verfahren gibt es mit der UNCITRAL Schiedsgerichtsordnung ein weltweit anerkanntes Regelwerk, welches von der gleichnamigen UNO-Behörde (United Nations Commission on International Trade Law) ausgearbeitet wurde.

Die Vorteile der Schiedsgerichtsbarkeit sind vielfältig: Die Parteien können mitbestimmen, wer über ihre Streitigkeiten entscheiden wird. Es kann auf diese Art und Weise sichergestellt werden, dass wirkliche Experten der jeweils auftretenden Sach- und Rechtsfragen tätig sind, wovon insbesondere bei kleineren staatlichen Gerichten kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann. Durch die Flexibilität des Verfahrens und der eingeschränkten Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen kommt es meistens viel schneller zu einer endgültigen Entscheidung. Vereinfacht gesagt, können Schiedssprüche nur aufgrund besonders schwerwiegender Verfahrensmängel und inhaltlicher Fehler aufgehoben werden. So darf ein Schiedsspruch z.B. nicht gegen Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung verstoßen. Als einziger Nachteil der kaufmännischen Schiedsgerichtsbarkeit wären die Kosten zu nennen, die bei niedrigen Streitwerten sehr oft ungünstiger als jene der staatlichen Gerichte ausfallen. Dieser Nachteil nimmt jedoch mit zunehmenden Streitwert (350.000 €) ab und wird so zum weiteren Vorteil.

WKÖ als Partner

Die österreichischen Wirtschaftskammern bieten die institutionelle Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung an. Sie verfügen über eine moderne Schiedsordnung, hohe Effizienz in der Fallabwicklung und rasche Verfahren. Für internationale Fälle, also jene, bei denen mindestens eine Partei ihren Sitz im Ausland hat, ist das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich zuständig. Hier sind zusätzlich reiche Erfahrungen mit internationalen Streitfällen und international erfahrene, mehrsprachige Schiedsrichter vorhanden.

Durch die New Yorker Konvention von 1958, der die meisten wichtigen wirtschaftlichen Partnerstaaten Österreichs beigetreten sind, sind die Schiedssprüche praktisch weltweit vollstreckbar. Im Gegensatz dazu werden die Urteile österreichischer Gerichte nur in relativ wenigen anderen Ländern anerkannt! Damit ein Schiedsgericht tätig werden kann, muss vorher die Zuständigkeit schriftlich vereinbart werden. Dies geschieht meistens durch die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den Vertrag über den jeweiligen geschäftlichen Vorgang. Eine Standardklausel finden Sie in den Musterverträgen des Bundesgremiums unter www.commercial-agent.at --> Recht --> Musterverträge.

Der direkte Draht
Dr. Manfred Heider
Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich
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Fax: +43/1/501 05/216
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Summary:

Im Rahmen der Schiedsgerichtsbarkeit können die Parteien mitbestimmen, wer über ihre Streitigkeiten entscheiden wird. Es kann auf diese Art und Weise sichergestellt werden, dass wirkliche Experten der jeweils auftretenden Sach- und Rechtsfragen tätig sind. Durch die Flexibilität des Verfahrens und der eingeschränkten Anfechtbarkeit von Schiedssprüchen kommt es meistens viel schneller zu einer endgültigen Entscheidung, als bei herkömmlichen Gerichtsverfahren.