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Ihr gutes Recht - Artikelarchiv
Verjährungsfrist bei Handelsvertreter-Verträgen in Deutschland NEU
Dreijährige Regelverjährung statt 4-Jahresfrist - oft 10-jährige Verjährung
Mit einem Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das neue Schuldrecht wurde in Deutschland auch die Verjährung bei Handelsvertretungsverträgen geändert. Die bisherige 4-jährige Verjährung entfällt. Es gilt nunmehr die Regelverjährung des BGB von 3 Jahren. Das Gesetz ist mit 15. Dezember 2004 in Kraft getreten.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind. Außerdem ist es erforderlich, dass der Gläubiger der Ansprüche Kenntnis von diesen Ansprüchen hatte oder zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit hätte haben müssen. Hatte der Gläubiger keine Kenntnis von seinem Anspruch, so gilt die 10-jährige Verjährungsfrist. Ein typisches Beispiel in Handelsvertreterverträgen ist, daß der Handelsvertreter von provisionspflichtigen Geschäften nach Vertragsende keine Kenntnis hatte und insofern seinen Ausgleichsanspruch nicht vollständig stellen konnte.
Österreichische Unternehmen, die mit deutschen Handelsvertretern Verträge haben, sollten diese im Hinblick auf die Neuregelung überprüfen. Insbesondere sollten Vertragsklauseln, die auf den bisherigen Paragraphen 88 HGB verweisen, überarbeitet werden. Dieser Paragraph ist durch die Neuregelung ersatzlos zu Gunsten der Regelverjährung im BGB (§§ 195 und 199 BGB) entfallen.
Auskünfte erteilen auch gerne die Außenhandelsstellen in Deutschland. (Adressen der Außenhandelsstellen finden Sie hier)