Werkverkehrsregelung

Änderung vieler Zulassungsscheine erforderlich – aber NICHT für Handelsagenten!

Durch eine Novelle des Güterbeförderungsgesetzes ist es seit 17.2.2006 notwendig, die Zulassungsscheine aller im Werkverkehr eingesetzten Fahrzeuge (LKW, PKW, Kombis) zu ändern.

Im Zulassungsschein muss bei diesen Fahrzeugen die Verwendungsbestimmung „zur Verwendung für den Werkverkehr bestimmt“ eingetragen werden.

Ist auch ein Handelsagent dem Werkverkehr zuzuordnen?

NEIN! Unter Werkverkehr versteht man die Beförderung von eigenen Gütern, mit denen man handelt oder die man bearbeitet, die man zum Betrieb führt oder vom Betrieb wegbringt, wenn eigene Fahrzeuge und eigene Lenker eingesetzt werden. 

--> Handelsagenten zählen nicht zum Werkverkehr!

Nähere Informationen bei Ihren Landesgremien!