Das 'Zinsenrechts-Änderungsgesetz' und die Auswirkungen auf Ihren Zahlungsverkehr.
Von Dr. Alexander Gruber
Wie die Bezeichnung der EU-Richtlinie klarmacht, geht es im wesentlichen um eine Verschärfung der Zinsregelungen in der Hoffnung, dadurch eine bessere Zahlungsmoral zu erreichen.
Mit Zins und Zinseszins
Der neu geschaffene § 1000 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt im Absatz (1) auch die schon bisher geltenden gesetzlichen Zinsen in der Höhe von 4 v.H. (4 %) fest, soferne nichts anderes vereinbart ist oder aus dem Gesetz nicht höhere Zinsen gebühren. Nach Absatz (2) kann der Gläubiger einer Geldforderung auch Zinsen von Zinsen (also Zinseszinsen) begehren, wenn dies ausdrücklich so vereinbart wurde. Auch ohne Vereinbarung können Zinseszinsen vom Tage der Streitanhängigkeit (Einlangen der Klage bei Gericht) geltend gemacht werden, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden. Ist nichts besonderes vereinbart, so sind ebenfalls vier von Hundert auf ein Jahr zu leisten. Absatz (3) regelt, dass ohne anders lautende Vereinbarung Zinsen jährlich zu bezahlen sind.
Wirklich Neues bringt der § 1333 ABGB:
Absatz (1) bestimmt, dass der Schaden durch eine Zahlungsverzögerung durch die gesetzlichen Zinsen (siehe oben) abgegolten wird. Absatz (2) hingegen bringt für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften eine bisher unbekannte Regelung: Bei Verzögerungen in einem solchen Fall beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz! Der Basiszinssatz wird von der Österreichischen Nationalbank veröffentlicht und kann über das Internet abgerufen werden (
). Die Österreichische Nationalbank bietet dazu (Startseite, dann 'Service', dann 'Zinsen' auswählen) unter zinsklauseln.oenb.at ein Informationsservice rund um das Thema Zinsklauseln und Zinssätze an. Am Tag des Inkrafttretens des neuen Gesetzes sohin den 1. August 2002 betrug der gesetzliche Zinssatz für unternehmerische Geschäfte 10,75 Prozent!
Zinsberechnung und Kostenersatz
Der Begriff des Unternehmers umfasst nicht nur Gewerbetreibende, Freiberufler, Landwirte usw. sondern auch Körperschaften des öffentlichen Rechtes! Um die Berechnung nicht zu kompliziert werden zu lassen, bestimmt das Gesetz auch, dass der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr Maß gebend ist. Selbstverständlich kann außer den gesetzlichen Zinsen auch der Ersatz anderer vom Schuldner verschuldeter Schäden begehrt werden, und zwar insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen. Wichtig ist, dass solche Kosten nur insoweit ersatzfähig sind, als sie in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Diese nunmehr generell ersatzfähigen Kosten sind die allseits bekannten Inkassospesen!
Soferne nicht ein bestimmter Zahlungstag vereinbart ist, hat der Schuldner 'ohne unnötigen Aufschub' die Zahlung zu erbringen. Aus den erläuternden Bemerkungen lässt sich dieser Zeitraum mit einem Tag bis eine Woche eingrenzen. Steigen die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis zur Höhe des Kapitals, so erlischt das Recht auf weitere Zinsen aus dem Kapital, sofern es sich nicht um eine Geldforderung gegen einen Unternehmer aus unternehmerischer Tätigkeit handelt (§ 1335 ABGB). Allerdings können ab dem Tage der Streitanhängigkeit neuerlich Zinsen verlangt werden.
Bemerkenswert ist jedenfalls, dass diese Regelung betreffend den unternehmerischen gesetzlichen Zinssatz auch im Bereich des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG) Anwendung findet.
§ 49 a des ASGG bestimmt: Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis betragen acht von Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz.
Auch das Handelsgesetzbuch übernimmt die im ABGB geltende Regelung in seinem § 352.
Tipps
Da diese neuen Regelungen doch erhebliche Änderungen im Bereich der Zinsen bringen, sollte einerseits das Mahnwesen umgehend umgestellt werden, aber auch andererseits sollten die Zahlungen pünktlich geleistet werden, um nicht böse Überraschungen zu erleben, wenn die neuen gesetzlichen Zinsen vom Gläubiger begehrt werden.
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Dr. Alexander Gruber
Rechtsanwalt in Wien
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